Krankenversicherung für Studierende
Beginnt man ein Studium, so gelten ganz besondere Regeln, was die Krankenversicherung anbelangt. Grundsätzlich sind Studierende pflichtversichert und müssen einen pauschalen Beitragssatz zahlen. Daneben besteht auch die Möglichkeit sich privat zu versichern. Ganz egal wofür man sich entscheidet, Studenten müssen bei ihrer Krankenversicherung einiges beachten.
Wer studiert, der hat Anspruch auf eine günstige Krankenversicherung. Die Beiträge zur Pflichtversicherung betragen zurzeit 64,77 Euro, wenn man aber jünger als 23 ist oder Kinder hat, dann zahlt man sogar noch ein bisschen weniger. Doch diese Versicherung ist an Bedingungen geknüpft, die man kennen sollte. Es gibt Begrenzungen und Ausnahmen, die nicht immer leicht zu durchschauen sind und auch die Alternative der privaten Krankenversicherung besteht.
Private Krankenversicherung
Wer die günstigen Tarife der Pflichtversicherung nicht nutzen möchte, dem ist es freigestellt sich privat zu versichern. Allerdings ist der Verzicht auf die gesetzliche Versicherung für das gesamte Studium bindend, denn einen Weg zurück gibt es nicht. Die Befreiung muss innerhalb der ersten drei Monate des Studiums erfolgen, dies ist durch einen formlosen Antrag möglich. Hat man sich dazu entschieden, diesen Schritt zu gehen, dann sollte man dringend die Anbieter vergleichen. Verschiedene Websites wie zum Beispiel www.studenten-pkv.de bieten die Möglichkeit, einen günstigen Tarif zu finden.
Pflichtversicherung bietet günstige Beiträge
Wer lieber die günstigen Beiträge der Pflichtversicherung nutzt, muss ebenfalls einiges beachten. So ist es nur in den ersten 14 Fachsemestern möglich, diesen Tarif in Anspruch zu nehmen. Eine weitere Beschränkung ist das dreißigste Lebensjahr. Wer älter ist, muss sich eine andere Versicherung suchen. Es gibt allerdings Ausnahmen. So können persönliche oder familiäre Gründe die Nutzung der studentischen Krankenversicherung verlängern. Zu diesen Gründen zählen zum Beispiel Erkrankungen oder die Geburt eines Kindes. Auch der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg ist ein Grund für eine Fristverlängerung. Bei der Wahl der Versicherung hat der Studierende das Recht, sich die Versicherung auszusuchen, die er möchte. Die Versicherungspflicht endet entweder mit dem Ende des Studiums oder wenn man eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung abführen.
Verdient ein Student bis zu 400 Euro, ist dies aber kein Problem. Außerdem sind zwei Monate im Jahr erlaubt, in denen man als Student mehr als 400 Euro verdienen darf. Ist ein Student jünger als 25, so ist es möglich, dass dieser beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert wird. Auch in diesem Fall sind die Einkommensgrenzen zu beachten.
Die Krankenversicherung muss bei Immatrikulation an einer Hochschule nachgewiesen werden. Versäumt es der Versicherte aber, die Beiträge ordnungsgemäß zu zahlen, so muss die Versicherung dies der Hochschule melden. Die zwangsweise Exmatrikulation ist die Folge.